Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Physikanten & Co.

1. Inhalt

1.1. Die Vorbereitungen und Durchführung des Auftritts der Künstler sind Gegenstand des Engagementvertrages, des Technikbuches und der AGB.

1.2. Diese AGB gelten für alle auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden.


2. Terminabsprache

2.1. Werden Termine auf Wunsch für den Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen den Künstlern daraus keinerlei Verbindlichkeiten.

2.2. Soweit unter Vorbehalt freigehaltene Termine nicht innerhalb von 14 Tagen vom Veranstalter bestätigt werden, werden sie von den Künstlern ohne weitere Nachricht storniert. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters verlängert werden.


3. Programm

Die Künstler unterliegen weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Angaben zu den Programmen können auf der Homepage der Künstler (www.physikanten.de) abgerufen werden. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Künstler.


4. Honorar/Gage

4.1. Das Honorar ist mit Beendigung der Aufführung(en) fällig.

4.2. Als Zahlungsmittel gilt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – die Überweisung.

4.3. Abzüge vom Honorar – gleich welcher Art – sind nicht zulässig. Davon unberührt bleibt das Recht zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gemäß § 309 Nr. 3 BGB.

4.4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

4.5. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 3,00 € erhoben.


5. Schadensersatz/Haftung

5.1. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung werden beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Die Künstler können vom Veranstalter jedoch die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä..

5.2. Sind die Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit u.a.) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die Künstler von ihrer Leistungspflicht befreit und auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.  

5.3. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber den Künstlern bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit der Künstler bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

5.4. Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, dürfen die Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Die Künstler behalten ihren vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars wenn es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Die den Künstlern bislang entstandenen Aufwendungen sind vom Veranstalter zu bezahlen.

5.5. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum der Künstler während der Lagerung in der Spielstätte während der Auftritte. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume.

5.6. Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen), sind die Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behalten jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.

5.7. Bei vom Auftraggeber zu vertretenen Verzögerungen, die dem Programmbeginn um mehr als 60 Minuten über die vereinbarte Zeit hinausschieben, erfolgt ein Aufschlag von 10 % auf das Honorar. Kann das Programm bis 120 Minuten nach der vertraglich vereinbarten Zeit nicht stattfinden, so gilt dies als Ereignis, dass die Aufführung verhindert. Daneben gilt Ziff. 5.5.


6. Stornierung

Bei einer Vertragsstornierung durch den Veranstalter können die Künstler Stornokosten in folgender Höhe verlangen:

Bis 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 66 %,
vom 14. bis 08. Tag vor dem Veranstaltungstermin werden 75 %,
vom 07. bis einen Tag vor dem Veranstaltungstermin werden 85 %,
am Tag des Veranstaltungstermins werden 95 %

des Honorars fällig. Nach erfolgter Anreise zum Veranstaltungsort werden das gesamte Honorar und die Reisekosten fällig.


7. Urheberrechte

7.1. Grundsätzlich sind Foto- und Videoaufnahmen für private bzw. betriebsinterne Zwecke gestattet. Das Urheberrecht der gesamten Aufführung liegt jedoch bei den Künstlern. Für Veröffentlichungen von Bildmaterial ist die schriftliche Erlaubnis der Künstler einzuholen.

7.2. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen, sind nach vorheriger Absprache gestattet.


8. GEMA-Gebühren

Anfallende GEMA- und KSK-Gebühren trägt der Veranstalter. Die Künstler stellen eine GEMA-Liste zur Verfügung.


9. Vom Veranstalter zu gewährleistende Rahmenbedingungen

9.1. Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung

9.2. Der Veranstalter sendet den Künstlern bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung einen detaillierten Anfahrtsplan zu den Veranstaltungsräumlichkeiten zu.

9.3. Der Veranstalter sorgt auf seine Rechnung für Parkmöglichkeiten für die Techniker und Darsteller in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsräumlichkeiten.

9.4. Den Künstlern und dem Techniker werden während des Aufbaus belegte Brötchen o.ä. und Getränke sowie eine warme Mahlzeit nach/zwischen den Auftritten gestellt.

9.5. Genehmigungen o.ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeiten werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt.


10. Veranstaltungsort

10.1. Der im Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner des Veranstalters ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Umkleidemöglichkeiten mit abschließbaren Schränken o.ä., Raum zur Zwischenlagerung der Verpackungen etc., Sicherungskästen, Feuerlöscher, am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau) anwesend.

10.2. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.

10.3. Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen Gründen (z.B. Kälte, Glatteis, Nässe, Ozon, Sturm) oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzaufführungsort zur Verfügung zu stellen und die Künstler unverzüglich zu informieren. Daneben gilt Ziff. 5.5.


11. Öffentlichkeitsarbeit

Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen werden den Künstlern (im Original oder als guter Scan) zur Verfügung gestellt.


12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


13. Schriftformerfordernis

13.1. Beide Parteien erklären sich durch Unterschrift unter dem gesonderten Vertragsformular mit den getroffenen Vereinbarungen dieser AGB einverstanden.

13.2. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden durch Regelungen im Vertrag aufgehoben.


14. Gerichtsstand, Rechtswahl

14.1. Gerichtsstand ist Dortmund.

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15. Datenschutz

Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).


Stand: Oktober 2009
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